Somit ist es auch nach neuem Recht zulässig, die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten und die Reststrafe zu addieren bzw. den vollständigen nachträglichen Vollzug der noch offenen Reststrafe anzuordnen. Der Angeklagte ist wenige Monate nach der bedingten Entlassung einschlägig und intensiv rückfällig geworden. Deshalb sind keinerlei Umstände ersichtlich, die für eine Privilegierung des Angeklagten beim Entscheid über den Vollzug der Reststrafe sprechen. Die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 StGB wäre im vorliegenden Fall geradezu stossend. Folglich wäre auch bei Anwendung des neuen Rechts der Vollzug der gesamten Reststrafe anzuordnen. 5. ( … ) KGE ZS vom 24. November 2009 i.S. S.M. gegen K.B. (100 08 1232/ZWH)