Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist fakultativ und die Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung in der Probezeit findet bei bedingten Strafen ohnehin nur Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind (BGE 134IV 246 E. 4.4). Angesichts der Parallelität zu Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und des weiten Ermessens, das dem Sachrichter bei der Strafzumessung zusteht, ist Art. 89 Abs. 6 StGB als "Kann"-Vorschrift auszulegen. Somit ist es auch nach neuem Recht zulässig, die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten und die Reststrafe zu addieren bzw. den vollständigen nachträglichen Vollzug der noch offenen Reststrafe anzuordnen.