49 Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden ist. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu bewertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Täten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe." Diese Überlegungen müssen für einen Täter, dernachder rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe einen Teil seiner Strafe sogar bereits verbüsst hat und nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während der Probezeit erneut delinquiert, erst recht gelten.