Dazu hielt das Bundesgericht in BGE 134 IV 245 E. 4.3 Folgendes fest: "Soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass der Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheint dies als wenig sachgerecht.