Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Folglich ist der - ohnehin nicht weiter begründete - Antrag des Angeklagten, eine Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Entlassung zu bilden, abzuweisen und es ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die noch nicht vollzogene Reststrafe die Rückversetzung anzuordnen. Selbst wenn das neue Recht anzuwenden wäre, ergäbe sich aus den nachfolgenden Gründen kein anderes Ergebnis. Art. 89 Abs. 6 StGB über die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB ist eine ähnliche Regelung wie Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dazu hielt das Bundesgericht in BGE 134 IV 245 E. 4.3 Folgendes fest: