89 StGB in Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13.12.2002 gesprochen werden kann. Daher sind die Voraussetzungen der Rückversetzung gemäss dem alten Recht (Art. 38 Ziff. 4 aStGB) zu prüfen. Danach ist die Rückversetzung zwingend, sobald der Angeklagte für die während der Probezeit begangenen Straftaten zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.