Vorbehalten sind die Ausnahmen gemäss Art. 388 Abs. 2 und 3 StGB. Nach Art. 388 Abs. 3 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13.12.2002 definiert als lex specialis u.a., welche neurechtlichen Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen auch auf die Täter anwendbar sind, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind: Es sind dies die Art. 74-85, 91 und 92 StGB. Die Art. 86 ff. StGB über die bedingte Entlassung fehlen in dieser Aufzählung.