Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 1'199 Tage Zuchthaus bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die im vorliegenden Verfahren beurteilten Verbrechen und Vergehen hat der Angeklagte alle während dieser Probezeit begangen. Sachlich zuständig für den Entscheid über die Rückversetzung bei Nichtbewährung ist gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rückversetzung bzw. für den Vollzug der noch nicht vollständig vollstreckten Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13.06.2002 gelten gemäss Art. 388 Abs. 1 StGB die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Vorbehalten sind die Ausnahmen gemäss Art.