die Mittäter H.H. und O.L. ihre Tatbeiträge in der Schweiz geleistet haben, wird damit auch für die Tatbeiträge des Angeklagten ein Begehungsort in der Schweiz begründet. Der Angeklagte hat folglich als Mittäter die inkriminierten Taten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz ausgeführt. Art. 6 StGB ist auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Die Frage, ob das serbische oder kosovarische Recht allenfalls milder ist, stellt sich deshalb nicht. ( … ) 4. Nichtbewährung / Rückversetzung Der Angeklagte wurde per 06.11.2005 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 1'199 Tage Zuchthaus bei einer Probezeit von 4 Jahren.