StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen da als begangen, wo der Täter das Delikt ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen. Gleichermassen wirkt der Erfolg jedes Mittäters als Anknüpfungspunkt für alle (BSK Strafrecht I-Popp/Levante, Art. 8 N 13; Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 8 N 7; BGer 6S.331/2001 E. 1.c.bb). Da insbes. die Mittäter H.H. und O.L. ihre Tatbeiträge in der Schweiz geleistet haben, wird damit auch für die Tatbeiträge des Angeklagten ein Begehungsort in der Schweiz begründet.