Strafrecht Begehungsort in der Schweiz bei Mittäterschaft und anwendbares Recht Erwägungen 1. -2. ( … ) 3. Strafzumessung 3.1 -3.3 ( … ) 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist Schweizer Recht anwendbar, wenn der Täter in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Was zu inländischer Tatverübung gehört, bestimmt Art. 8 StGB (BSK Strafrecht I-Popp/Levante, Art. 3 N 5). Laut Art. 333 Abs. 1 StGB gelten diese Bestimmungen auch für strafbare Handlungen gemäss BetmG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen da als begangen, wo der Täter das Delikt ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.