Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rückversetzung bzw. für den Vollzug der noch nicht vollständig vollstreckten Strafe eines vor dem 01.01.2007 in Rechtskraft erwachsenen Urteilsgelten grundsätzlich die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13.12.2002 definiert als lex specialis u.a. im Sinne einer Ausnahme vom vorerwähnten Grundsatz, welche neurechtlichen Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen auch auf die Täter anwendbar sind, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Die Vorschriften über die Nichtbewährung des bedingt Entlassenen während der Probezeit gehören nicht dazu (Art. 89 StGB, Art. 388 StGB, E. 4).