Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2009 (100 08 1232) Ein Verbrechen oder Vergehen gilt da als begangen, wo der Täter das Delikt ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen. Gleichermassen wirkt der Erfolg jedes Mittäters als Anknüpfungspunkt für alle. Liegt ein Begehungsort in der Schweiz in diesem Sinne vor, so ist schweizerisches Recht anzuwenden und stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung von allenfalls milderem ausländischen Recht nicht (Art. 3 Abs. 1 StGB, Art. 6 Abs. 2 StGB, Art. 8 Abs. 1 StGB, E. 3.4).