{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1232_2009-11-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f45043cd-8b98-48e0-90ed-ba9eff0d8d5f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "96f86dc741ef66f391d948b31c7ec6de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2008 1232", "100 08 1232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.11.2009 100 2008 1232 (100 08 1232)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begehungsort in der Schweiz bei Mittäterschaft und anwendbares Recht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:42", "Checksum": "5bcb325bdb398687e93e3257bbf71e54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.11.2009 100 2008 1232 (100 08 1232)\nRegeste:\nBegehungsort in der Schweiz bei Mittäterschaft und anwendbares Recht\n\n\nSelbst wenn das neue Recht anzuwenden wäre, ergäbe sich aus den nachfolgenden Gründen kein anderes Ergebnis. Art. 89 Abs. 6 StGB über die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB ist eine ähnliche Regelung wie Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dazu hielt das Bundesgericht in BGE 134 IV 245 E. 4.3 Folgendes fest: \"Soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass der Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheint dies als wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täternacheiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen hatte,bevorer wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden ist. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu bewertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Täten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe.\" Diese Überlegungen müssen für einen Täter, dernachder rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe einen Teil seiner Strafe sogar bereits verbüsst hat und nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während der Probezeit erneut delinquiert, erst recht gelten. Es kann nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, den Täter im Fall der Nichtbewährung zwingend durch die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu privilegieren. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist fakultativ und die Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung in der Probezeit findet bei bedingten Strafen ohnehin nur Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind (BGE 134IV 246 E. 4.4). Angesichts der Parallelität zu Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und des weiten Ermessens, das dem Sachrichter bei der Strafzumessung zusteht, ist Art. 89 Abs. 6 StGB als \"Kann\"-Vorschrift auszulegen. Somit ist es auch nach neuem Recht zulässig, die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten und die Reststrafe zu addieren bzw. den vollständigen nachträglichen Vollzug der noch offenen Reststrafe anzuordnen. Der Angeklagte ist wenige Monate nach der bedingten Entlassung einschlägig und intensiv rückfällig geworden. Deshalb sind keinerlei Umstände ersichtlich, die für eine Privilegierung des Angeklagten beim Entscheid über den Vollzug der Reststrafe sprechen. Die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 StGB wäre im vorliegenden Fall geradezu stossend. Folglich wäre auch bei Anwendung des neuen Rechts der Vollzug der gesamten Reststrafe anzuordnen.\n5. ( … )\nKGE ZS vom 24. November 2009 i.S. S.M. gegen K.B. (100 08 1232/ZWH)"}