die Frist nicht gewahrt und die Appellationsvoraussetzungen damit nicht erfüllt. Die Appellation vom 10. November 2008 erweist sich also mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses gemäss § 215 ZPO als ungültig. Es kann daher auch nicht darauf eingetreten werden. 3. ( … ) KGE ZS vom 17. Februar 2009 i.S. H. gegen H. (100 08 1153/SCN)