Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in Zivilsachen, die gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts erhoben wurde, nicht eingetreten und hat die eventualiter dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 7. August 2008 abgewiesen (vgl. 4A_245/2008). Der erwähnte Entscheid des Kantonsgerichts ist damit rechtskräftig. 2.3 Im heute zur Diskussion stehenden Fall hätte der Appellant ebenfalls mit einer Express-Zahlungsanweisung die Möglichkeit gehabt, seine Bank mit der Zahlung des Kostenvorschusses innerhalb der 3-tägigen Appellationsfrist, also bis spätestens 10. November 2008 zu beauftragen. Gemäss telefonischer Auskunft bei der Credit