ZS vom 1. April 2008 [100 07 1040], E. 2.4 f., abgedruckt in BLKGE 2008, Nr. 12). Mit diesem Entscheid hat das Kantonsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es beim elektronischen Zahlungsverkehr nicht ausreicht, die Zahlung innerhalb einer laufenden Frist in Auftrag zu geben, sondern, dass in diesem Fall - soweit möglich - überdies sichergestellt werden muss, dass die Zahlung auch innerhalb der Frist ausgeführt wird. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in Zivilsachen, die gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts erhoben wurde, nicht eingetreten und hat die eventualiter dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 7. August 2008 abgewiesen (vgl. 4A_245/2008).