In Anbetracht des geringen Zuschlags von CHF 3.00 und dem deutlichen Hinweis auf diese Zusatzdienstleistung in den Erläuterungen der Post zum elektronischen Zahlungsverkehr, wäre es für den Appellanten - nach Auffassung des Kantonsgerichts - zumutbar und aufgrund der Dringlichkeit auch angebracht gewesen, einen solchen Express-Auftrag zu erteilen (vgl. KGE ZS vom 1. April 2008 [100 07 1040], E. 2.4 f., abgedruckt in BLKGE 2008, Nr. 12).