Das Kantonsgericht hielt in diesem Entscheid im Wesentlichen fest, dass bei der elektronischen Überweisung das Fälligkeitsdatum vom Zahlenden selber bestimmt werden könne. In diesem Fall müsse der Zahlungspflichtige auch bei einer kurzen Frist den Auftrag bereits am ersten oder zweiten Tag des Fristenlaufs erteilen, damit die Zahlung am letzten Tag der Frist verbucht werden könne. Wenn er aber den Zahlungsauftrag trotz Dringlichkeit erst am letzten Tag der Frist erteile, so müsse er - soweit technisch möglich und zumutbar - dafür sorgen, dass die Gutschrift trotzdem noch vor Fristablauf erfolge.