Es ging damals ebenfalls um eine 3-tägige Appellationsfrist, die auch an einem Montag, nämlich dem 3. September 2007, endete. Der Appellant hatte der Post den elektronischen Zahlungsauftrag vor Ablauf der Frist, am 3. September 2007 erteilt, aber als Fälligkeitstermin für die Zahlung den 4. September 2007 angegeben. Das Kantonsgericht hielt in diesem Entscheid im Wesentlichen fest, dass bei der elektronischen Überweisung das Fälligkeitsdatum vom Zahlenden selber bestimmt werden könne.