die Belastung des Kontos des Appellanten erfolgte indessen erst am 11. November 2008, d.h. also nach Ablauf der Appellationsfrist. Es stellt sich hier daher die Frage, ob bei einer elektronischen Zahlung, die innerhalb einer laufenden Frist in Auftrag gegeben wird, die aber erst nach Ablauf der Frist ausgeführt, d.h. dem Konto der zahlungspflichtigen Person belastet resp. der berechtigten Person gutgeschrieben wird, die Frist dennoch als gewahrt gilt. 2.2 Das Kantonsgericht hat sich bereits in einem früheren Entscheid mit dieser Frage befasst. Es ging damals ebenfalls um eine 3-tägige Appellationsfrist, die auch an einem Montag, nämlich dem 3. September 2007, endete.