Darauf wurden die Parteien in der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2008 ausdrücklich hingewiesen. 1.2 Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten wurde am 7. November 2008 (Freitag) von der Vertreterin des Appellanten in Empfang genommen. Die dreitägige Appellationsfrist begann also am 8. November 2008 (Samstag) zu laufen und endete am Montag, 10. November 2008. Die Appellationserklärung vom 10. November 2008 (Montag), die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, erfolgte rechtzeitig. Im vorliegenden Fall ist nun aber zu prüfen, ob der gemäss Verfügung vom 5. November 2008 auf CHF 1'200.-- festgelegte Appellationskostenvorschuss