vgl. auch BGE 124 I 241 E. 4a S. 244). Die Appellation ist ungültig und das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig, wenn die für die Erklärung der Appellation geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden (vgl. dazu § 215 ZPO). Die rechtzeitige, d.h. fristgerechte Erklärung der Appellation sowie die fristgerechte Bezahlung des Appellationskostenvorschusses sind somit unabdingbare Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Appellation. Darauf wurden die Parteien in der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2008 ausdrücklich hingewiesen.