Innert der gleichen Frist ist der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Kostenvorschuss zu bezahlen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. Amtsbericht 2002, S. 92). Im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung ist es zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von der Person zu verlangen, die staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Dies entspricht der allgemeinen Praxis, die sich auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbaren lässt (Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2005 [5P.398/2004], E. 5.2; vgl. auch BGE 124 I 241 E. 4a S. 244).