E. 2.1 - 2.3). Zivilprozessrecht Appellationsvoraussetzungen - Verspätete Zahlung des Appellationskostenvorschusses Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft kann innert 3 Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts appelliert werden (§ 9 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. § 11 Ziff. 2 ZPO). Gemäss § 216 Abs. 1 ZPO ist die Appellation innert der gesetzlichen Frist bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil gefällt hat, mündlich oder schriftlich zu erklären. Innert der gleichen Frist ist der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Kostenvorschuss zu bezahlen.