Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Februar 2009 (100 08 1153) Die fristgerechte Erklärung der Appellation sowie die fristgerechte Bezahlung des Appellationskostenvorschusses sind unabdingbare Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Appellation (§ 215 und 216 Abs. 1 ZPO; E. 1.1 und 1.2). Bei einer elektronisch in Auftrag gegebenen Zahlung des Appellationskostenvorschusses reicht es nicht aus, die Zahlung innerhalb der laufenden Zahlungsfrist in Auftrag zu geben. Es muss überdies sichergestellt werden, dass die Zahlung auch innerhalb der Frist ausgeführt wird (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.1 - 2.3).