{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1153_2009-02-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1f898f7d-8e32-4b79-a041-ddd444876627&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "2275bb4f0c5b4b58e7844d52e2ef9456"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2008 1153", "100 08 1153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.02.2009 100 2008 1153 (100 08 1153)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appellationsvoraussetzungen - Verspätete Zahlung des Appellationskostenvorschusses"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:18", "Checksum": "ee6691a7e9feb763d3be20807d2685ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.02.2009 100 2008 1153 (100 08 1153)\nRegeste:\nAppellationsvoraussetzungen - Verspätete Zahlung des Appellationskostenvorschusses\n\n\n2.2 Das Kantonsgericht hat sich bereits in einem früheren Entscheid mit dieser Frage befasst. Es ging damals ebenfalls um eine 3-tägige Appellationsfrist, die auch an einem Montag, nämlich dem 3. September 2007, endete. Der Appellant hatte der Post den elektronischen Zahlungsauftrag vor Ablauf der Frist, am 3. September 2007 erteilt, aber als Fälligkeitstermin für die Zahlung den 4. September 2007 angegeben. Das Kantonsgericht hielt in diesem Entscheid im Wesentlichen fest, dass bei der elektronischen Überweisung das Fälligkeitsdatum vom Zahlenden selber bestimmt werden könne. In diesem Fall müsse der Zahlungspflichtige auch bei einer kurzen Frist den Auftrag bereits am ersten oder zweiten Tag des Fristenlaufs erteilen, damit die Zahlung am letzten Tag der Frist verbucht werden könne. Wenn er aber den Zahlungsauftrag trotz Dringlichkeit erst am letzten Tag der Frist erteile, so müsse er - soweit technisch möglich und zumutbar - dafür sorgen, dass die Gutschrift trotzdem noch vor Fristablauf erfolge. Beim elektronischen Zahlungsverkehr der Post hätten Privatkunden die Möglichkeit eine Express-Zahlungsanweisung zu wählen. Dieser Express-Auftrag werde in den schriftlichen Erläuterungen zum elektronischen Zahlungsverkehr der Post explizit erwähnt und koste CHF 3.00. Hätte der Appellant diese Zusatzdienstleistung gewählt, wäre es technisch möglich gewesen, dass die Buchung noch am letzten Tag der Frist, dem 3. September 2007, ausgeführt worden wäre. In Anbetracht des geringen Zuschlags von CHF 3.00 und dem deutlichen Hinweis auf diese Zusatzdienstleistung in den Erläuterungen der Post zum elektronischen Zahlungsverkehr, wäre es für den Appellanten - nach Auffassung des Kantonsgerichts - zumutbar und aufgrund der Dringlichkeit auch angebracht gewesen, einen solchen Express-Auftrag zu erteilen (vgl. KGE ZS vom 1. April 2008 [100 07 1040], E. 2.4 f., abgedruckt in BLKGE 2008, Nr. 12).\nMit diesem Entscheid hat das Kantonsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es beim elektronischen Zahlungsverkehr nicht ausreicht, die Zahlung innerhalb einer laufenden Frist in Auftrag zu geben, sondern, dass in diesem Fall - soweit möglich - überdies sichergestellt werden muss, dass die Zahlung auch innerhalb der Frist ausgeführt wird.\nDas Bundesgericht ist auf die Beschwerde in Zivilsachen, die gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts erhoben wurde, nicht eingetreten und hat die eventualiter dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 7. August 2008 abgewiesen (vgl. 4A_245/2008). Der erwähnte Entscheid des Kantonsgerichts ist damit rechtskräftig.\n2.3 Im heute zur Diskussion stehenden Fall hätte der Appellant ebenfalls mit einer Express-Zahlungsanweisung die Möglichkeit gehabt, seine Bank mit der Zahlung des Kostenvorschusses innerhalb der 3-tägigen Appellationsfrist, also bis spätestens 10. November 2008 zu beauftragen. Gemäss telefonischer Auskunft bei der Credit Suisse kann nämlich auch beim elektronischen Zahlungssystem dieser Bank ein Express-Auftrag erteilt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird die Zahlung noch am gleichen Tag ausgeführt. Da der Appellant die Zahlung des Kostenvorschusses nun aber am letzten Tag der Frist per Electronic Banking und zwar auf gewöhnlichem Weg in Auftrag gab und die effektive Zahlung, d.h. die Belastung seines Kontos wie auch die Gutschrift auf dem Konto des Bezirksgerichts Arlesheim daher erst am darauf folgenden Tag, also nach Ablauf der Appellationsfrist erfolgte, ist die Zahlung in Anlehnung an den zuvor erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. April 2008 verspätet resp. die Frist nicht gewahrt und die Appellationsvoraussetzungen damit nicht erfüllt. Die Appellation vom 10. November 2008 erweist sich also mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses gemäss § 215 ZPO als ungültig. Es kann daher auch nicht darauf eingetreten werden.\n3. ( … )\nKGE ZS vom 17. Februar 2009 i.S. H. gegen H. (100 08 1153/SCN)"}