{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1153_2009-02-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1f898f7d-8e32-4b79-a041-ddd444876627&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "2275bb4f0c5b4b58e7844d52e2ef9456"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 1153", "100 08 1153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.02.2009 100 2008 1153 (100 08 1153)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appellationsvoraussetzungen - Verspätete Zahlung des Appellationskostenvorschusses"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:15", "Checksum": "e5c8a0e2a455fe08a21b5c2e946082cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.02.2009 100 2008 1153 (100 08 1153)\nRegeste:\nAppellationsvoraussetzungen - Verspätete Zahlung des Appellationskostenvorschusses\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Februar 2009 (100 08 1153)\nDie fristgerechte Erklärung der Appellation sowie die fristgerechte Bezahlung des Appellationskostenvorschusses sind unabdingbare Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Appellation (§ 215 und 216 Abs. 1 ZPO; E. 1.1 und 1.2).\nBei einer elektronisch in Auftrag gegebenen Zahlung des Appellationskostenvorschusses reicht es nicht aus, die Zahlung innerhalb der laufenden Zahlungsfrist in Auftrag zu geben. Es muss überdies sichergestellt werden, dass die Zahlung auch innerhalb der Frist ausgeführt wird (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.1 - 2.3).\nZivilprozessrecht\nAppellationsvoraussetzungen - Verspätete Zahlung des Appellationskostenvorschusses\nErwägungen\n1.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft kann innert 3 Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts appelliert werden (§ 9 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. § 11 Ziff. 2 ZPO). Gemäss § 216 Abs. 1 ZPO ist die Appellation innert der gesetzlichen Frist bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil gefällt hat, mündlich oder schriftlich zu erklären. Innert der gleichen Frist ist der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Kostenvorschuss zu bezahlen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. Amtsbericht 2002, S. 92). Im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung ist es zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von der Person zu verlangen, die staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Dies entspricht der allgemeinen Praxis, die sich auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbaren lässt (Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2005 [5P.398/2004], E. 5.2; vgl. auch BGE 124 I 241 E. 4a S. 244). Die Appellation ist ungültig und das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig, wenn die für die Erklärung der Appellation geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden (vgl. dazu § 215 ZPO). Die rechtzeitige, d.h. fristgerechte Erklärung der Appellation sowie die fristgerechte Bezahlung des Appellationskostenvorschusses sind somit unabdingbare Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Appellation. Darauf wurden die Parteien in der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2008 ausdrücklich hingewiesen.\n1.2 Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten wurde am 7. November 2008 (Freitag) von der Vertreterin des Appellanten in Empfang genommen. Die dreitägige Appellationsfrist begann also am 8. November 2008 (Samstag) zu laufen und endete am Montag, 10. November 2008. Die Appellationserklärung vom 10. November 2008 (Montag), die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, erfolgte rechtzeitig. Im vorliegenden Fall ist nun aber zu prüfen, ob der gemäss Verfügung vom 5. November 2008 auf CHF 1'200.-- festgelegte Appellationskostenvorschuss ebenfalls innert der 3-tägigen Appellationsfrist, d.h. bis spätestens 10. November 2008 bezahlt wurde.\n2.1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 unterbreitet der Appellant dem Kantonsgericht eine Kopie der Buchungsanzeige der Credit Suisse. Daraus ergibt sich, dass der mit Electronic Banking zur Zahlung in Auftrag gegebene Kostenvorschuss von CHF 1'200.-- am 11. November 2008 (Dienstag) vom Konto des Appellanten abgebucht wurde. Im Weiteren reicht der Appellant eine Kopie der Belastungsanzeige ein, aus der hervorgeht, dass der Auftrag zur Zahlung von CHF 1'200.-- am 10. November 2008 erteilt und dieser Betrag am 11. November 2008 dem Konto belastet wurde. Der Appellant kann damit zwar nachweisen, dass er den Auftrag zur Zahlung des Kostenvorschusses innert der Appellationsfrist erteilt hat. Die Zahlung als solche resp. die Belastung des Kontos des Appellanten erfolgte indessen erst am 11. November 2008, d.h. also nach Ablauf der Appellationsfrist. Es stellt sich hier daher die Frage, ob bei einer elektronischen Zahlung, die innerhalb einer laufenden Frist in Auftrag gegeben wird, die aber erst nach Ablauf der Frist ausgeführt, d.h. dem Konto der zahlungspflichtigen Person belastet resp. der berechtigten Person gutgeschrieben wird, die Frist dennoch als gewahrt gilt."}