Die Appellantin ist vielmehr gehalten, sich einen Titel für ihre Ansprüche zu beschaffen und den Weg der ordentlichen Konkursbetreibung einzuschlagen. Es bleibt festzustellen, dass die Abweisung des Konkursbegehrens durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Im Ergebnis ist die Appellation der Klägerschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 7. November 2008 daher abzuweisen. 6. ( … ) KGE ZS vom 27. Januar 2009 i.S. A.C. GmbH gegen A.C. AG (100 08 1063/LIA)