Dem Geschäftsführer liegt daran, den Betrieb weiter zu führen. Er macht geltend, die derzeitige Auftragslage bestätige seine Erwartungen an eine gewinnbringende Zukunft. Man sei daran, wieder Fuss zu fassen, nachdem im letzten Jahr ein grosser Teil des Umsatzes aufgrund des Geschäftsgebarens der heutigen Klägerin weggebrochen sei. Das vorliegende Verfahren erscheint dem Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, in der Tat nicht tauglich, den Konkurs über die Schuldnerin auszulösen. Die Appellantin ist vielmehr gehalten, sich einen Titel für ihre Ansprüche zu beschaffen und den Weg der ordentlichen Konkursbetreibung einzuschlagen.