Laut Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten sei den Mitarbeitern gekündigt worden bzw. die Arbeitsverhältnisse seien auf entsprechenden Wunsch aufgelöst worden. Die Lohnansprüche mit zwei Mitarbeitern seien noch nicht geklärt, da noch Verrechnungen mit Provisionen zu behandeln seien. Zugestanden sind nebst den Ausständen für Mietzinse noch Steuerlasten. Von der AHV und der Mehrwertsteuer erwartet die Appellatin dagegen noch Gutschriften. Der Wille der Appellatin, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und künftig wieder gedeihen zu lassen, ist mithin deutlich bekundet. Dem Geschäftsführer liegt daran, den Betrieb weiter zu führen.