So würden an die monatlichen Betriebskosten bloss knapp CHF 700.00 tatsächlich geleistet. Daraus kann allemal abgeleitet werden, dass die Appellatin darum bemüht ist, ihre Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten. Die Appellantin beruft sich im Weiteren auf die Mietzinsausstände der B. C. AG für die Büroräumlichkeiten in N. Diese Ausstände werden von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, sondern sie ist mit der Vermieterschaft im Dialog, um nicht beanspruchte Räumlichkeiten in Untermiete abgeben zu können. Sodann führt die Appellantin die Verbindlichkeiten gegenüber der R. und S. an, welche nach wie vor nicht getilgt seien.