2 SchKG nicht hinreichend ausgewiesen wurde. Die Appellantin will die Zahlungseinstellung der Schuldnerin durch den aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister per 10. Dezember 2008 belegen. Dieser zeige, dass weitere Zahlungsbefehle - u.a. der Steuerverwaltung und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft - ausgestellt worden seien. Zudem erhelle daraus, dass selbst kleinere Beträge nicht mehr bezahlt würden. Dieser Darstellung kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, nicht folgen. Aus dem besagten Auszug lässt sich keine Anhäufung von Konkursandrohungen ersehen und es fehlt auch an einer Vielzahl von Zahlungsbefehlen, gegen welche systematisch Rechtsvorschläge erhoben wurde.