Schliesslich weise die Beklagte vor Gericht nach, dass sie kürzlich Beträge an Gläubiger getätigt habe. Die Jahresrechnung 2007 der Beklagten, die von einer rechtsgültigen Revisionsstelle geprüft sowie von der Generalversammlung am 19. September 2008 beschlossen worden sei, weise eine Aktienkapitaldeckung von 53,77 % und daher keinen Kapitalverlust vor. Die Beklagte selbst versichere, dass die Werthaltigkeit der Darlehen gegeben sei und sie noch Forderungen gegen Schuldner offen habe, womit eine objektive Illiquidität über unabsehbare Zeit nicht ersichtlich sei.