190 N 29). 5.2 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Auszug aus dem Betreibungsregister beweise weder, dass die Beklagte Zahlungen eingestellt habe, noch dass diese einen wesentlichen Teil des Geschäfts betreffen sollten oder die Klägerin eine Hauptgläubigerin wäre. Vielmehr zeige er auf, dass die Beklagte die vor Oktober 2007 betriebenen Forderungen bezahlt habe, bis anhin keine Lohnforderungen betrieben worden seien und die Beklagte nicht systematisch Rechtsvorschlag erhebe, trotzdem aber zwei Forderungen bestritten seien. Schliesslich weise die Beklagte vor Gericht nach, dass sie kürzlich Beträge an Gläubiger getätigt habe.