Trotz dieser Beweismittelbeschränkung und der bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit Bezug auf die Zahlungseinstellung des Schuldners ein strikter Nachweis des Gläubigers erforderlich. Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen einer Konkurseröffnung für den Schuldner kann nach der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, blosses Glaubhaftmachen nicht genügen (vgl. BJM 1984, S. 83 f.; Staehelin, Kommentar zum SchKG, Ergänzungsband, Basel 2005, Art. 190 N 29).