Auch die Nichtbezahlung von öffentlichrechtlichen Forderungen (offene AHV- und UVG-Prämien) kann auf die Zahlungseinstellung hindeuten (Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N 13 zu Art. 190 SchKG mit Hinweisen). Die Zahlungseinstellung des Schuldners hat der Gläubiger mit den ihm im summarischen Verfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln nachzuweisen. Ausgeschlossen ist im Summarverfahren der Zeugenbeweis. Trotz dieser Beweismittelbeschränkung und der bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit Bezug auf die Zahlungseinstellung des Schuldners ein strikter Nachweis des Gläubigers erforderlich.