Indessen darf es sich nicht nur um bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handeln, sondern der Schuldner muss sich auf unabsehbare Zeit in dieser Lage befinden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., § 38 N 13 f.). Bezieht sich die Zahlungseinstellung auf die fälligen Löhne der Arbeitnehmer eines Unternehmens, ist Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG in der Regel erfüllt. Auch die Nichtbezahlung von öffentlichrechtlichen Forderungen (offene AHV- und UVG-Prämien) kann auf die Zahlungseinstellung hindeuten (Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N 13 zu Art.