Mit der Zahlungseinstellung manifestiert der Schuldner nach aussen seine Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit setzen objektiv Illiquidität voraus, d.h. der Schuldner ist ausser Stande, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen; es mangelt ihm mithin an den erforderlichen flüssigen Mitteln. Indessen darf es sich nicht nur um bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handeln, sondern der Schuldner muss sich auf unabsehbare Zeit in dieser Lage befinden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., § 38 N 13 f.).