In diesem Sinne ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio (vgl. Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung, in: AJP 2008, S. 1385 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine richterliche Auflösung und anschliessende konkursamtliche Liquidation der B. C. AG zufolge organisatorischer Mängel zurzeit nicht erfüllt sind. Im vorliegenden Fall amtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz in einem konkursrechtlichen Verfahren.