Dies gilt namentlich für die einschneidendste Massnahme, nämlich die Auflösung durch den Richter. In erster Linie soll der Mangel beseitigt werden, damit die Gesellschaft weiter bestehen kann. Ist dies nicht möglich bzw. die entsprechende Massnahme erfolglos geblieben, ist die Gesellschaft aufzulösen. In diesem Sinne ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio (vgl. Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung, in: AJP 2008, S. 1385 mit weiteren Hinweisen).