Der Richter kann insbesondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). Die drei im Gesetz vorgesehenen Massnahmen stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis; eine gravierendere Massnahme soll nur und erst dann angeordnet werden, wenn eine mildere nicht genügt oder erfolglos geblieben ist. Dies gilt namentlich für die einschneidendste Massnahme, nämlich die Auflösung durch den Richter.