Einem Verzicht auf eine Revision im Sinne eines Optingout habe man als Aktionärin nie zugestimmt und die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen seien ohnehin nicht eingehalten. Sinngemäss beruft sich die Appellantin mit ihren Ausführungen auf Art. 731b Abs. 1 OR. Nach dieser Bestimmung, die seit 1. Januar 2008 in Kraft ist, kann ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, soweit einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt. Der Richter kann insbesondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff.