190 SchKG festgestellt wird, zumal bekanntlich die Zahlungseinstellung nicht mit einer Überschuldung gleichzusetzen ist. Im Ergebnis kann daher auf das besagte Rechtsbegehren, es sei die Überschuldung der B. C. AG, gemäss Art. 725 OR festzustellen, nicht eingetreten werden. 4. Die Appellantin trägt heute wiederum vor, dass die B. C. AG nicht über die erforderlichen Organe verfüge. So sei nach dem Rücktritt der F. H. Treuhand & C. im September des Vorjahres keine neue Revisionsstelle bestellt worden. Einem Verzicht auf eine Revision im Sinne eines Optingout habe man als Aktionärin nie zugestimmt und die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen seien ohnehin nicht eingehalten.