Die Erstattung der Überschuldungsanzeige ist eine formelle Voraussetzung, ohne die der Richter auch dann nicht einschreiten kann, wenn er von anderer Seite von der Überschuldung Kenntnis erhält (vgl. Wüstiner, Basler Kommentar OR II, Basel 2002, N 2 zu Art. 725a OR mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Annahme der Vorinstanz lässt sich das Eingriffsrecht des Richters auch nicht damit begründen, dass die Überschuldung im Zusammenhang mit einem Konkursbegehren eines Gläubigers gemäss Art. 190 SchKG festgestellt wird, zumal bekanntlich die Zahlungseinstellung nicht mit einer Überschuldung gleichzusetzen ist.