In Abweichung von der Ansicht des Bezirksgerichtspräsidiums hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, dafür, dass die Klägerin und heutige Appellantin als Gläubigerin der B. C. AG nicht legitimiert ist, einen Antrag auf Feststellung der Überschuldung einzureichen. In Anwendung von Art. 192 SchKG kann gegen Aktiengesellschaften der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, die das Obligationenrecht vorsieht. Die einschlägigen Bestimmungen verlangen, dass eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht.