174 SchKG). 3. Die Klägerin beantragte beim Bezirksgericht A., es sei die Überschuldung der B. C. AG gemäss Art. 725 OR festzustellen und ein Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung über das Vermögen der B. C. AG zu eröffnen. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens stellt die Appellantin wiederum das Rechtsbegehren, es sei die Überschuldung der B. C. AG, gemäss Art. 725 OR festzustellen. In Abweichung von der Ansicht des Bezirksgerichtspräsidiums hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, dafür, dass die Klägerin und heutige Appellantin als Gläubigerin der B. C. AG nicht legitimiert ist, einen Antrag auf Feststellung der Überschuldung einzureichen.