In casu sind diese Bestimmungen jedoch nicht einschlägig, weil der Konkurs über die Appellatin nicht eröffnet worden ist. Demnach ist durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses gegeben sind. Im Rechtsmittelverfahren können grundsätzlich nur Noven geltend gemacht werden, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Diese sog. unechten Noven sind innert der Weiterziehungsfrist vorzubringen und hinreichend zu belegen (vgl. Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N 19 zu Art. 174 SchKG).