Sie beantragte, dass gegen die B. C. AG, ein Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG zu eröffnen sei. Ferner sei die Überschuldung der B. C. AG, N., gemäss Art. 725 OR festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren zu Lasten der Beklagten. Erwägungen 1. ( … ) 2. Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff.