Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 wies der Gerichtspräsident von A. das Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung ab. In der Urteilsbegründung vom 7. November 2008 erwog der Gerichtspräsident im Wesentlichen, eine Überschuldung der Beklagten sei nicht gegeben und es gelinge der Klägerin auch nicht, die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu beweisen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 liess die Klägerschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 22. Oktober 2008 die Appellation erklären. Sie beantragte, dass gegen die B. C. AG, ein Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG zu eröffnen sei.